Gerechtigkeit
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Fachkräfte & Einwanderung: Neues Gesetz ab 1.3.2020

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde im Jahr 2019 beschlossen und schafft den Rahmen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten. Ziel ist, dass diejenigen Fachkräfte nach Deutschland kommen können, die die Unternehmen vor dem Hintergrund des großen Personalbedarfs und leerer Bewerbermärkte dringend benötigen. Das sind Hochschulabsolventinnen und -absolventen sowie Personen mit qualifizierter Berufsausbildung.

Wer ist Fachkraft im Sinne des Gesetzes?

Fachkräfte nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sind drittstaatsangehörige Ausländer, die

  1. eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzen oder
  2. einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben.

Was sind die wesentlichen Neuerungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz?

Zu den wesentlichen Neuerungen gehört,

  • dass nun ein einheitlicher Fachkräftebegriff eingeführt wurde, Fachkräfte sind nun sowohl Hochschulabsolventen als auch Beschäftigte mit einer qualifizierten Berufsausbildung. Liegt ein Arbeitsvertag vor, können Fachkräfte künftig ohne Vorrangprüfung einreisen.
  • Der Verzicht auf eine Vorrangprüfung bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag. Damit muss nicht mehr vor jeder Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat festgestellt werden, ob ein inländischer oder europäischer Bewerber zur Verfügung steht.
  • Der Wegfall der Begrenzung auf Mangelberufe bei qualifizierter Berufsausbildung.
  • Und es besteht nun die Möglichkeit für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung entsprechend der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen (Voraussetzung: deutsche Sprachkenntnisse und Lebensunterhaltssicherung).

Bei Vorliegen eines geprüften ausländischen Abschlusses wurden nun verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen im Inland mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen, Verfahrensvereinfachungen durch eine Bündelung der Zuständigkeiten bei zentralen Ausländerbehörden und beschleunigte Verfahren für Fachkräfte, geschaffen.

Das Gesetz tritt ab dem 01.03.2020 in Kraft.

Falls du persönliche Beratung zu dem Thema willst, kannst du dich an Johannes Brandstäter von der Diakonie wenden.

Er ist telefonisch erreichbar als auch per Email.

030 65211-164

johannes.brandstaeter@diakonie.de

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